Bekanntgabe des Vorstand :
Ab Donnerstag, den 11.11.2021 gelten in Hessen verschärfte Regelungen in Bezug auf Aktivitäten in Innenräumen.
Die Hessische Landesregierung hat im Rahmen der 3G-Regelung den Testnachweis in weiten Bereichen verschärft und verlangt nun innerhalb dieser Regelung PCR-Tests.
Antigen-Schnelltests sind überwiegend nicht mehr ausreichend. Dies hat auch Auswirkungen auf die Schützenhäuser und gedeckten Schiessstätten, denn nach §20 CoSchuV gilt auch hier, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV gewährt werden darf.
Dies heißt im einzelnen Zutritt nur für Personen, die eine der folgenden Kriterien erfüllen:
- (Nr.1) vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis
- (Nr.2) genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis
- (Nr.4) Personen über 18 mit einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit Attest) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV]
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule. (§3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV.
Die neue Regelung hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Hessischen Schützenverbandes e.V. bezüglich der Durchführung des Wettkampfbetriebes (in gedeckten Schiesssportanlagen) im laufenden offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem, wie auch im Meisterschaftssystem, des Hessischen Schützenverbandes e.V. (Präsenzwettkämpfe).
Der Hessische Schützenverband e.V. wird weiterhin, im Einklang mit der Entscheidung der Hessischen Landesregierung zur Möglichkeit der Teilnahme mit entsprechender Testung, darauf hinwirken, dass möglichst viele Schützen die Möglichkeit haben ihren Sport zu betreiben.
Der Wettkampfbetrieb (in gedeckten Schiesssportanlagen) wird weiterhin in 3G unter den jetzt gültigen (oben dargestellten) Bedingungen durchgeführt.